§ 2  SchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Arten der Befähigungsausweise

§ 2.

(1) Folgende Arten von Befähigungsausweisen sind auszustellen:

  1. 1. Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen einschließlich Seeschifffahrtsstraßen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten gemäß Z 3, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;
  2. 2. Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern mit Ausnahme von Wasserstraßenabschnitten gemäß Z 3, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind;
  3. 3. Streckenzeugnis für die Donau: Berechtigung für Inhaberinnen und Inhaber
  1. a) eines Kapitänspatents gemäß Z 1 oder 2 oder
  2. b) eines gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes anerkannten Befähigungsausweises oder
  3. c) eines gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes anerkannten Befähigungsausweises bei der Führung von Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, oder
  4. d) eines gemäß § 121 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes anerkannten Befähigungsausweises oder
  5. e) eines gemäß § 134 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes weiterhin gültigen Befähigungsausweises, der zur Führung von Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, berechtigt,
  1. zur selbständigen Führung von Fahrzeugen gemäß dem Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises auf Wasserstraßen, für die besondere Streckenkenntnisse erforderlich sind. In Österreich sind das die Streckenabschnitte von Tiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau, von Melk bis Krems und von Wien-Freudenau bis zur österreichisch-slowakischen Staatsgrenze.
  1. 4. Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  2. 5. Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen aller Art, deren Länge gemessen am Schiffskörper weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  3. 6. Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  4. 7. Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
  5. 8. Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.

(2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht. Abweichend davon ist bei Verbänden, bei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, die Fahrzeuglänge ausschlaggebend.

(3) Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.

(4) Über Antrag ist nach bestandener Prüfung ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von drei Monaten.

(5) Die Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän dürfen nur Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 führen.

(6) Die Befähigungsausweise gemäß Abs. 1 haben derAnlage 1 zu entsprechen; ihre Herstellung erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck).

(7) Die vorläufigen Befähigungsausweise gemäß Abs. 4 haben derAnlage 2 zu entsprechen.

Schlagworte

Binnenpersonenverkehr, Binnenschiffsgüterverkehr

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008608

Dokumentnummer

NOR40212966

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