§ 2 Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens und Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1955

§ 2.

Die Gesamtzahl der Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst darf die Zahl von sechsunddreißig österreichischen Staatsbürgern - je achtzehn auf dem Gebiete der Wissenschaft und der Kunst - und von sechsunddreißig ausländischen Staatsbürgern nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10005236

Dokumentnummer

NOR12058621

alte Dokumentnummer

N4195513357P

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