Anforderungen
§ 2.
Die in § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Definitionen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln – außer Säuglingsanfangsnahrung –, die zur ausschließlichen Ernährung von gesunden Säuglingen während der ersten Lebensmonate bis zur Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind, ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
20005699
Dokumentnummer
NOR40096713
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