§ 2 Rücknahme von Kühlgeräten

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Pfandeinhebung

§ 2.

(1) Wer im Inland Kühlgeräte gewerbsmäßig in Verkehr bringt (Kauf, Miete, Leasing, usw.), hat vom Abnehmer ein Pfand in der Höhe von 1 000 S zuzüglich USt. einzuheben. Dies gilt vom inländischen Erzeuger oder Importeur auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Letztverbraucher.

(2) Die Einhebung des Pfandes ist durch eine deutlich sicht- und lesbare, dauerhafte Kennzeichnung des Kühlgerätes mit dem Wort „Pfand“ nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010696

Dokumentnummer

NOR12135852

alte Dokumentnummer

N8199221427J

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