§ 2 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Aufnahmeerfordernisse.

§ 2

§ 2. Zum Richteramtsanwärter darf nur ein österreichischer Staatsbürger von ehrenhaftem Vorleben ernannt werden, dessen Handlungsfähigkeit nicht beschränkt ist, der die körperliche und geistige Eignung für den Richterberuf besitzt und die in der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung vorgesehenen Staatsprüfungen mit Erfolg abgelegt hat.

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