§ 2 RPV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

Rechnungszins

§ 2.

(1)   Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 3%.

(2)  Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1 nicht überschreiten.

Schlagworte

Bezugssteigerung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20007098

Dokumentnummer

NOR40125828

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