Rechnungszins
§ 2.
(1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 3%.
(2) Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1 nicht überschreiten.
Schlagworte
Bezugssteigerung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20007098
Dokumentnummer
NOR40125828
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