§ 2 Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 23.8.1934

Nach dem BehÜG, StGBl. Nr. 94/1945, ist nun statt des Bundeskanzlers der Bundesminister für Inneres zuständig. "Politische Landesbehörde" ist der Landeshauptmann.

§. 2.

Ein den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Verband kann vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien als berechtigt anerkannt werden, für die ihm angehörigen Genossenschaften und Vereine den Revisor zu bestellen. Wenn der Verband ausschließlich oder vorwiegend Genossenschaften umfaßt, die nach dem Genossenschaftsvertrag zur Gewährung oder Vermittlung von Krediten befugt sind, ist zur Entscheidung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramte und den beteiligten Bundesministerien berufen.

Für Genossenschaften und Vereine, die einem zur Revisionsvornahme autorisirten Verbande nicht angehören, wird der Revisor, und zwar für die Genossenschaften durch das Handelsgericht, für die Vereine durch die politische Landesbehörde, in deren Sprengel sie ihren Sitz haben, bestellt.

Schlagworte

Behörden-Überleitungsgesetz, Behörden-ÜG

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10001715

Dokumentnummer

NOR12022965

alte Dokumentnummer

N2190322828S

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