§ 2 ResV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 7

Art. 2 Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 297/2010 lautet: „In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „stille Reserven“ durch die Wortfolge „stille Reserven oder Lasten“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „stillen Reserven“ durch die Wortfolge „stillen Reserven oder Lasten“ ersetzt.“.

§ 2.

(1) Als stille Reserven oder Lasten sind zu melden:

  1. 1. bei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;
  2. 2. bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen, bei nicht börsenotierten Wertpapieren und Investmentzertifikaten sowie bei Grundstücken und Bauten der Unterschiedsbetrag zwischen Verkehrswert und Buchwert;
  3. 3. versteuerte Reserven oder Lasten in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 zu melden sind.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 297/2010)

(3) Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung und eine Unterdeckung der Abfertigungsrückstellung mindern in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis diese Fehlbeträge nachgeholt sind.

(4) Sind keine stillen Reserven oder Lasten vorhanden, so haben Sonderkreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 dies in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.

Art. 2 Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 297/2010 lautet: „In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „stille Reserven“ durch die Wortfolge „stille Reserven oder Lasten“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „stillen Reserven“ durch die Wortfolge „stillen Reserven oder Lasten“ ersetzt.“.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10004921

Dokumentnummer

NOR40272441

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