§ 2 ResV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 2

(1) Als stille Reserven sind zu melden:

  1. 1. bei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position III der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zu erläutern;
  2. 2. bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen, bei nicht börsenotierten Wertpapieren und Investmentzertifikaten sowie bei Grundstücken und Bauten der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Verkehrswert und Buchwert;
  3. 3. versteuerte Reserven in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Z1 oder 2 zu melden sind.

(2) Stille Reserven gemäß Abs. 1 Z 2 sind nur anzuführen, soweit sie für die Beurteilung der Vermögenslage des Kreditinstitutes und der Zweigniederlassung des ausländischen Kreditinstitutes von wesentlicher Bedeutung sind.

(3) Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung und eine Unterdeckung der Abfertigungsrückstellung mindern in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis diese Fehlbeträge nachgeholt sind.

(4) Sind keine stillen Reserven vorhanden, so haben dies das Kreditinstitut und die Zweigniederlassung des ausländischen Kreditinstitutes in der Position III der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung anzumerken.

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