§ 2 Restaurantfachmann-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

Schlagworte

Verkaufsgespräch, Speisenkarte

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20002886

Dokumentnummer

NOR40044615

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