ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 619/1986
Anmeldung zur Reifeprüfung
§ 2.
(1) Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.
(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der Prüfungskandidat
- 1. die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung (Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung) nachzuweisen,
- 2. die von ihm gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung gewählte Fremdsprache bekanntzugeben,
- 3. den von ihm gemäß § 7 Abs. 4 für die Klausurprüfung im Rahmen des Prüfungsgebietes „Realbildung“ gewählten Pflichtgegenstand bekanntzugeben,
- 4. das von ihm gemäß § 8 Abs. 2 gewählte Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung unter gleichzeitiger Wahl des Ausgangsgegenstandes und dreier weiterer Pflichtgegenstände aus dem gewählten Prüfungsgebiet bekanntzugeben,
- 5. sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 11 anzumelden sowie
- 6. einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 619/1986
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Gesetzesnummer
10009579
Dokumentnummer
NOR12121359
alte Dokumentnummer
N7198510651Y
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