§ 2 Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1988

Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung

§ 2.

(1) Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reife- und Befähigungsprüfung anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der Prüfungskandidat

  1. 1. die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung nachzuweisen,
  2. 2. eine allfällige Wahl, ob die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte abgelegt wird, bekanntzugeben,
  3. 3. die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 1 Z 3, gegebenenfalls die Wahl des Prüfungsgebietes in § 8 Abs. 1 Z 2 bekanntzugeben sowie
  4. 4. einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 3 einzubringen.

(3) Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung (Abs. 2 Z 1) ist bei Zulassung zu einem Nebentermin bis zur erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung, spätestens bis zur Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der 5. Klasse, zu stunden.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009668

Dokumentnummer

NOR12122419

alte Dokumentnummer

N7198816893J

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