Zulassung zum Ausbildungslehrgang
§ 2.
(1) Zum Ausbildungslehrgang sind auf ihren Antrag Beamte zuzulassen, die die Gerichtsvollzieherprüfung erfolgreich abgelegt haben und seit mindestens drei Jahren im Gerichtsvollzieherdienst verwendet werden.
(2) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Präsident des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel der Beamte verwendet wird, nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und der Aufnahmefähigkeit des Ausbildungslehrganges zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Justiz zulässig.
(3) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Beamte gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008290
Dokumentnummer
NOR12096532
alte Dokumentnummer
N61973106270
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