§ 2 Regelung der Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Zulassung zum Ausbildungslehrgang

§ 2.

(1) Zum Ausbildungslehrgang sind auf ihren Antrag Beamte zuzulassen, die die Gerichtsvollzieherprüfung erfolgreich abgelegt haben und seit mindestens drei Jahren im Gerichtsvollzieherdienst verwendet werden.

(2) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Präsident des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel der Beamte verwendet wird, nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und der Aufnahmefähigkeit des Ausbildungslehrganges zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Justiz zulässig.

(3) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Beamte gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008290

Dokumentnummer

NOR12096532

alte Dokumentnummer

N61973106270

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)