§ 2 Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 2.

Insoweit im Rahmen der OSZE getroffene Vereinbarungen oder Beschlüsse Beobachtungs-, Erkundungs-, Berichterstattungs-, Vermittlungs-, Überprüfungs- oder Überwachungstätigkeiten oder Maßnahmen der Friedenserhaltung in einzelnen Staaten vorsehen, sind die österreichischen Behörden und Organe verpflichtet, Einrichtungen der OSZE und Personen, die mit der Durchführung dieser Tätigkeiten betraut sind, dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, soweit dem Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 735/1995

Schlagworte

Beobachtungstätigkeit, Erkundungstätigkeit, Überprüfungstätigkeit,

Berichterstattungstätigkeit, Vermittlungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10001402

Dokumentnummer

NOR12015522

alte Dokumentnummer

N1199551512J

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