Geltungsbereich
§ 2.
Diese Verordnung gilt für
- 1. Bau- und Abbruchtätigkeiten und daraus resultierende Abfälle,
- 2. die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als natürliche, recyclierte oder industriell hergestellte Gesteinskörnung durch die Behandlung bestimmter Abfälle gemäß Anhang 1 und
- 3. bestimmte Recycling-Baustoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, endet.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20009212
Dokumentnummer
NOR40171743
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)