§ 2 Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1995

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Überprüfen und Reinigen von Feuerungsanlagen und Verbrennungseinrichtungen,
  2. 2. Überprüfen und Reinigen von Luft- und Dunstfängen,
  3. 3. Erkennen von Mängeln an Feuerungsanlagen,
  4. 4. Anfertigen von Arbeitsskizzen und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Fangbaustoffe unter Berücksichtigung der einschlägigen Baubestimmungen,
  5. 5. Maßnahmen zur ersten und erweiterten Löschhilfe sowie des vorbeugenden Brandschutzes,
  6. 6. Überprüfen von Feuerstätten auf Wirtschaftlichkeit (Abgasverluste) und Emissionen und Abfassen eines Berichtes,
  7. 7. Ab- und Aufmontieren von Verbindungsleitungen zum Lösen von Brennereinrichtungen und Überprüfung der Dichtheit von außen,
  8. 8. Einwirken auf rationelle Energieverwendung bei der Planung und während des Betriebes von Feuerungsanlagen.

Schlagworte

Luftfang, Abmontiert

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

10007645

Dokumentnummer

NOR12084995

alte Dokumentnummer

N5199530272L

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