§ 2 RAbf-VV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.2009

Geltungsbereich

§ 2.

(1) Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn die Aktivitätsmengen oder -konzentrationen der Lieferung die in Anlage 1 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006, festgelegten Freigrenzen Überschreiten.

(2) Nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen

  1. 1. Verbringungen ausgedienter Strahlenquellen, die für ihren Einsatzzweck keine Verwendung mehr finden oder finden sollen, an Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen oder Institutionen gemäß § 36c Abs. 1 Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969,
  2. 2. Verbringungen radioaktiver Stoffe, die durch Aufarbeitung für eine weitere Verwendung wiedergewonnen wurden und
  3. 3. Verbringungen von radioaktiven Abfällen, die bei Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen im Sinne der Natürlichen-Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, anfallen.

Schlagworte

Aktivitätskonzentration

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40104254

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