Geltungsbereich
§ 2.
(1) Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn die Aktivitätsmengen oder -konzentrationen der Lieferung die in Anlage 1 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006, festgelegten Freigrenzen Überschreiten.
(2) Nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen
- 1. Verbringungen ausgedienter Strahlenquellen, die für ihren Einsatzzweck keine Verwendung mehr finden oder finden sollen, an Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen oder Institutionen gemäß § 36c Abs. 1 Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969,
- 2. Verbringungen radioaktiver Stoffe, die durch Aufarbeitung für eine weitere Verwendung wiedergewonnen wurden und
- 3. Verbringungen von radioaktiven Abfällen, die bei Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen im Sinne der Natürlichen-Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, anfallen.
Schlagworte
Aktivitätskonzentration
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20006207
Dokumentnummer
NOR40104254
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