§ 2 Quartalsmeldungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.1998

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 3.

§ 2.

(1) Sofern die in den Z 1 bis 6 geforderten Angaben nicht aus dem Vermögensnachweis gemäß § 36 Abs. 2 und 3 PKG hervorgehen, ist in den Quartalsberichten für die nachgewiesenen Vermögenswerte zusätzlich anzugeben:

  1. 1. Bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 PKG der jeweilige Aussteller;
  2. 2. bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b PKG der Darlehensnehmer;
  3. 3. bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c PKG die Zentralbank, das Postgiroamt oder das Kreditinstitut;
  4. 4. bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds für jeden Kapitalanlagefonds die Bezeichnung des Fonds;
  5. 4a. bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds für jeden Dachfonds die Bezeichnung des Fonds sowie die Bezeichnungen sämtlicher Subfonds;
  6. 5. die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, getrennt nach Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 lit. a bis d PKG;
  7. 6. die betragsmäßige Höhe der jeweiligen Veranlagung.

(2) Sofern für eine Veranlagung die Einhaltung der Grenzen des § 25 Abs. 2 Z 6, 7, 8, 10 oder 11 PKG nicht aus den Angaben gemäß Abs. 1 ersichtlich ist, hat der Vorstand für diese Veranlagung die Einhaltung der jeweiligen Grenze zu bestätigen.

(3) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 12 PKG sind im Vermögensnachweis gemäß § 36 Abs. 2 und 3 PKG zu kennzeichnen oder in einer zusätzlichen Aufstellung aufzugliedern.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10007912

Dokumentnummer

NOR12090281

alte Dokumentnummer

N5199813207O

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