Zweiter Abschnitt
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR UNTERHALTUNGSZWECKE Klasseneinteilung
§ 2
Die pyrotechnischen Gegenstände für Unterhaltungszwecke werden entsprechend ihrer Art und Wirkung eingeteilt in:
Klasse I: Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren,
Klasse II: Kleinfeuerwerk,
Klasse III: Mittelfeuerwerk,
Klasse IV: Großfeuerwerk.
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