§ 2 PyrotechG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Zweiter Abschnitt

PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR UNTERHALTUNGSZWECKE Klasseneinteilung

§ 2

Die pyrotechnischen Gegenstände für Unterhaltungszwecke werden entsprechend ihrer Art und Wirkung eingeteilt in:

Klasse I: Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren,

Klasse II: Kleinfeuerwerk,

Klasse III: Mittelfeuerwerk,

Klasse IV: Großfeuerwerk.

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