§ 2 PVV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2011

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ oder „Produkt“ einen Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und der in der Europäischen Union - in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird; der Ausdruck schließt auch Teile ein, die zum Einbau in ein unter diese Verordnung fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endverbraucher in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
  2. 2. „Datenblatt“ eine einheitliche Aufstellung von Angaben über ein Produkt;
  3. 3. „andere wichtige Ressourcen“ Wasser, Chemikalien oder jede andere Ressource, die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;
  4. 4. „zusätzliche Angaben“ weitere Angaben über die Leistung und Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind und die auf messbaren Daten beruhen;
  5. 5. „unmittelbare Auswirkungen“ Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;
  6. 6. „mittelbare Auswirkungen“ Auswirkungen von Produkten, die zwar keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung von Energie beitragen;
  7. 7. „Händler“ einen Einzelhändler oder jede andere Person, die Produkte an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;
  8. 8. „Lieferant“ den Hersteller oder dessen zugelassenen Vertreter in der Europäischen Union oder den Importeur, der das Produkt in der Europäischen Union in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferant, die durch diese Verordnung erfasste Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;
  9. 9. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Zurverfügungstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union im Hinblick auf den Vertrieb oder die Nutzung des Produkts innerhalb der Europäischen Union, ob gegen Entgelt oder kostenlos und unabhängig von der Art des Vertriebs;
  10. 10. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Nutzung eines Produkts in der Europäischen Union zu seinem beabsichtigten Zweck;
  11. 11. „unbefugte Verwendung des Etiketts“ die Verwendung des Etiketts, außer durch Behörden der Mitgliedstaaten oder Organe der Europäischen Union, in einer Weise, die nicht in dieser Verordnung oder mitgeltenden Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
  12. 12. „mitgeltende Rechtsvorschriften“ von der Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2010/30/EU erlassene delegierte Rechtsakte (delegierte Verordnungen der Europäischen Kommission).
  13. 13. „notifizierte Stelle“ Stelle, die der Europäischen Kommission gemäß gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften als kompetent für die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren gemeldet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20007379

Dokumentnummer

NOR40130400

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