§ 2 PUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

2. Abschnitt

Privatuniversitäten Akkreditierungsvoraussetzungen

§ 2.

(1) Für die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität, für die Dauer der Akkreditierung sowie für die Verlängerung der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Sie muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein;
  2. 2. Sie muss einen Entwicklungsplan vorlegen, der unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Bildungseinrichtung, die Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, die Gleichstellung von Frauen und Männern, Frauenförderung und den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems umfasst;
  3. 3. Sie muss einen Satzungsentwurf gemäß § 4 Abs. 2 vorlegen;
  4. 4. Sie muss jedenfalls zwei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens einen darauf aufbauenden Studiengang anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen. Die Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen;
  5. 5. Sie muss für Forschung und Lehre in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftliches oder künstlerisch ausgewiesenes Lehr- und Forschungspersonal verpflichten. Bei der erstmaligen Antragstellung müssen zumindest rechtsverbindliche Vorverträge in dem für die geplanten Studien ausreichenden Ausmaß vorliegen;
  6. 6. Die für Forschung und die Studien erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss ab Beginn des geplanten Betriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzuweisen;
  7. 7. Sie muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 24 des HS-QSG erfüllen.

(2) Die Privatuniversität muss ihre Tätigkeiten an folgenden Grundsätzen orientieren:

  1. 1. Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);
  2. 2. Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);
  3. 3. Verbindung von Forschung und Lehre;
  4. 4. Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.

(3) Anträge auf Akkreditierung als Privatuniversität sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privatuniversität sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.

(4) Juristische Personen mit Sitz in Österreich, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben die Bezeichnung Privatuniversität im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen. Die Bezeichnung kann auch in englischer Sprache geführt werden („private university“).

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20007385

Dokumentnummer

NOR40130564

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