§ 2
§ 2. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter,
Fernmeldeverkehrsdienststellen (Fernamt Wien,
Telegraphenzentralstation Wien), deren Untergliederungen sowie der
Fernmeldeverkehrsstellen in einem FBA und im FSBA ergeben sich aus
der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand),
umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter
gehörenden Lenker.
Es entsprechen:
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen
PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6.................... 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen
PT 7, PT 8 und PT 9................................ 2 Punkte;
ein nicht zum Systemstand des Postamtes (nur bei
Hauptämtern des Postautodienstes) gehörender
Omnibuslenker (Jahresvollarbeitskraft)............. 0,5 Punkte;
ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender
Lenker (Jahresvollarbeitskraft) eines Postbetriebs-
fahrzeuges, sofern er nicht ausschließlich Fahr-
dienst versieht (bei Straßenpostkursen nur für die
betreffenden Anfangspostämter)..................... 0,5 Punkte;
(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden
Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze,
systemisierte Überstundenleistungen und bei Poststellen systemisierte
Wochenstunden sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze, Lenker
anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitskräfte, umzurechnen.
(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der
Personalbedarfsermittlung berücksichtigt und von Bediensteten des
Postamtes gelenkt werden, sind für
ein einspuriges Kraftfahrzeug.......................... 0,5 Punkte;
ein zweispuriges Kraftfahrzeug......................... 1 Punkte;
anzurechnen.
(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten
Punktesummen ergibt sich folgende Einteilung der Postämter:
Postämter I. Klasse, 1. Stufe.............. mehr als 500 Punkte;
Postämter I. Klasse, 2. Stufe.............. mehr als 250 und
höchstens 500 Punkte;
Postämter I. Klasse, 3. Stufe.............. mehr als 120 und
höchstens 250 Punkte;
Postämter II. Klasse, 1. Stufe.............. mehr als 60 und
höchstens 120 Punkte;
Postämter II. Klasse, 2. Stufe.............. mehr als 30 und
höchstens 60 Punkte;
Postämter II. Klasse, 3. Stufe.............. mehr als 15 und
höchstens 30 Punkte;
Postämter II. Klasse, 4. Stufe.............. bis 15 Punkte, davon
für Tätigkeiten der
Verwendungsgruppen
PT 4, PT 5 oder PT 6
mindestens 3 Punkte;
Postämter III. Klasse, 1. Stufe.............. mindestens 5 Punkte,
wobei der Anteil von
Tätigkeiten der Ver-
wendungsgruppen PT 4
PT 5 oder PT 6
mindestens 36 Wochen-
stunden beträgt, an-
sonsten mindestens 39
Wochenstunden;
Postämter III. Klasse, 2. Stufe.............. alle übrigen Post-
ämter.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008558
Dokumentnummer
NOR12161958
alte Dokumentnummer
N61984118380
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