§ 2 PT-ZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 2

§ 2. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter,

Fernmeldeverkehrsdienststellen (Fernamt Wien,

Telegraphenzentralstation Wien), deren Untergliederungen sowie der

Fernmeldeverkehrsstellen in einem FBA und im FSBA ergeben sich aus

der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand),

umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter

gehörenden Lenker.

Es entsprechen:

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen

PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6.................... 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen

PT 7, PT 8 und PT 9................................ 2 Punkte;

ein nicht zum Systemstand des Postamtes (nur bei

Hauptämtern des Postautodienstes) gehörender

Omnibuslenker (Jahresvollarbeitskraft)............. 0,5 Punkte;

ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender

Lenker (Jahresvollarbeitskraft) eines Postbetriebs-

fahrzeuges, sofern er nicht ausschließlich Fahr-

dienst versieht (bei Straßenpostkursen nur für die

betreffenden Anfangspostämter)..................... 0,5 Punkte;

(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden

Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze,

systemisierte Überstundenleistungen und bei Poststellen systemisierte

Wochenstunden sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze, Lenker

anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitskräfte, umzurechnen.

(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der

Personalbedarfsermittlung berücksichtigt und von Bediensteten des

Postamtes gelenkt werden, sind für

ein einspuriges Kraftfahrzeug.......................... 0,5 Punkte;

ein zweispuriges Kraftfahrzeug......................... 1 Punkte;

anzurechnen.

(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten

Punktesummen ergibt sich folgende Einteilung der Postämter:

Postämter I. Klasse, 1. Stufe.............. mehr als 500 Punkte;

Postämter I. Klasse, 2. Stufe.............. mehr als 250 und

höchstens 500 Punkte;

Postämter I. Klasse, 3. Stufe.............. mehr als 120 und

höchstens 250 Punkte;

Postämter II. Klasse, 1. Stufe.............. mehr als 60 und

höchstens 120 Punkte;

Postämter II. Klasse, 2. Stufe.............. mehr als 30 und

höchstens 60 Punkte;

Postämter II. Klasse, 3. Stufe.............. mehr als 15 und

höchstens 30 Punkte;

Postämter II. Klasse, 4. Stufe.............. bis 15 Punkte, davon

für Tätigkeiten der

Verwendungsgruppen

PT 4, PT 5 oder PT 6

mindestens 3 Punkte;

Postämter III. Klasse, 1. Stufe.............. mindestens 5 Punkte,

wobei der Anteil von

Tätigkeiten der Ver-

wendungsgruppen PT 4

PT 5 oder PT 6

mindestens 36 Wochen-

stunden beträgt, an-

sonsten mindestens 39

Wochenstunden;

Postämter III. Klasse, 2. Stufe.............. alle übrigen Post-

ämter.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008558

Dokumentnummer

NOR12161958

alte Dokumentnummer

N61984118380

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