§ 2.
Die im § 1 angeführte Mithilfe/BÜK ist jene Verwendung bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde und in den Fernmeldebüros (ausgenommen in den Funküberwachungsstellen), die selbständig in ADV-unterstützten Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von Textbausteinen Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut selbständig zu verwalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
20010224
Dokumentnummer
NOR40204106
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