§ 2
(1) Nachgeordnete Personalstellen im Sinne des § 1 sind die im § 2 der DVV 1981 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Dienststellen.
(2) Den nachgeordneten Personalstellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres wird die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen.
(3) Der Österreichischen Nationalbibliothek und dem Bundesdenkmalamt wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 16 bis 21 und 30 der DVV 1981 genannten Angelegenheiten übertragen.
- 1. Universitäten (Universitäten der Künste) wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13, 14, 16 bis 21, 26 und 30 genannten Angelegenheiten sowie die Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen,
- 2. Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik und der Geologischen Bundesanstalt wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20 der DVV 1981 genannten Angelegenheiten
übertragen.
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