zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 2.
Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, von denen die eine einen praktischen Fall einer zolltechnischen Untersuchung und Tarifierung einer Ware und die andere eine Frage aus dem Gebiete der Verbrauchsteuern oder der Monopole oder des Zolltarifes zum Gegenstand hat. Die Höchstdauer beider Arbeiten zusammen ist mit sechs Stunden zu bemessen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10008346
Dokumentnummer
NOR12097625
alte Dokumentnummer
N61975108470
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