§ 2 Prüfung für den Höheren technischen Dienst im Eich- und Vermessungswesen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1972

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004

§ 2.

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf dem Gebiet seiner Verwendung auf Grund beigestellter Unterlagen Erledigungsentwürfe auszuarbeiten und Rechenarbeiten durchzuführen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als sechs Stunden dauern. Es sind zwei Themen zu behandeln. Die Themen sind, wenn der Kandidat im Eichdienst verwendet wird, den im § 3 Abs. 2 angeführten Gegenständen, wenn der Kandidat im Vermessungsdienst verwendet wird, den im § 3 Abs. 3 angeführten Gegenständen zu entnehmen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008268

Dokumentnummer

NOR12096355

alte Dokumentnummer

N61972104900

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