§ 2 Prüfung für den Höheren Bodenschätzungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 2.

Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, und zwar

  1. 1. der Ausarbeitung einer Entscheidung auf dem Gebiete der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens unter Berücksichtigung der Bundesabgabenordnung und der übrigen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes in der Höchstdauer von sechs Stunden und
  2. 2. der Behandlung einer Frage aus dem Gebiete der Landwirtschaftskunde und Bodenschätzung oder Forstwirtschaftskunde im Zusammenhang mit einer allfälligen abgabenrechtlichen Auswirkung in der Höchstdauer von vier Stunden.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008351

Dokumentnummer

NOR12097672

alte Dokumentnummer

N61975109030

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