zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 2.
Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, und zwar
- 1. der Ausarbeitung einer Entscheidung auf dem Gebiete der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens unter Berücksichtigung der Bundesabgabenordnung und der übrigen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes in der Höchstdauer von sechs Stunden und
- 2. der Behandlung einer Frage aus dem Gebiete der Landwirtschaftskunde und Bodenschätzung oder Forstwirtschaftskunde im Zusammenhang mit einer allfälligen abgabenrechtlichen Auswirkung in der Höchstdauer von vier Stunden.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10008351
Dokumentnummer
NOR12097672
alte Dokumentnummer
N61975109030
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