§ 2 Prüfung für den höheren auswärtigen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 2.

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem Gebiete der diplomatischen Staatengeschichte oder des Völkerrechtes (in französischer Sprache) und der Wirtschaftspolitik (in englischer Sprache).

(2) Die beiden schriftlichen Arbeiten dürfen nicht länger als je vier Stunden dauern.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände, Fremdsprache

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008263

Dokumentnummer

NOR12096379

alte Dokumentnummer

N61972105140

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