§ 2.
(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem Gebiete der diplomatischen Staatengeschichte oder des Völkerrechtes (in französischer Sprache) und der Wirtschaftspolitik (in englischer Sprache).
(2) Die beiden schriftlichen Arbeiten dürfen nicht länger als je vier Stunden dauern.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände, Fremdsprache
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10008263
Dokumentnummer
NOR12096379
alte Dokumentnummer
N61972105140
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