§ 2.
(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Klausurarbeiten von je vier Stunden Dauer.
(2) Die erste dieser Arbeiten ist nach Wahl des Kandidaten in englischer oder französischer Sprache abzufassen und hat ein Thema aus einem der im § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 umschriebenen Gebiete zu behandeln.
(3) Die zweite dieser Arbeiten ist in deutscher Sprache abzufassen und hat ein Thema aus dem im § 3 Abs. 2 Z 4 umschriebenen Gebiet zu behandeln.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände, Fremdsprache
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10008409
Dokumentnummer
NOR12098054
alte Dokumentnummer
N61977109840
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