§ 2 Prüfung für den Höheren Auslandskulturdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 2.

(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Klausurarbeiten von je vier Stunden Dauer.

(2) Die erste dieser Arbeiten ist nach Wahl des Kandidaten in englischer oder französischer Sprache abzufassen und hat ein Thema aus einem der im § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 umschriebenen Gebiete zu behandeln.

(3) Die zweite dieser Arbeiten ist in deutscher Sprache abzufassen und hat ein Thema aus dem im § 3 Abs. 2 Z 4 umschriebenen Gebiet zu behandeln.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände, Fremdsprache

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008409

Dokumentnummer

NOR12098054

alte Dokumentnummer

N61977109840

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