materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004
§ 2.
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen eine entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellung anzufertigen, Berechnungen durchzuführen, Arbeitsvorgänge darzustellen oder Kenntnisse wiederzugeben.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Es sind zwei Themen zu behandeln. Die Themen sind den gemäß § 3 Abs. 3 ausgewählten Fachgebieten zu entnehmen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008270
Dokumentnummer
NOR12096373
alte Dokumentnummer
N61972105080
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