§ 2 Prüfung für den fachlichen Vermessungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1972

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004

§ 2.

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen eine entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellung anzufertigen, Berechnungen durchzuführen, Arbeitsvorgänge darzustellen oder Kenntnisse wiederzugeben.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Es sind zwei Themen zu behandeln. Die Themen sind den gemäß § 3 Abs. 3 ausgewählten Fachgebieten zu entnehmen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008270

Dokumentnummer

NOR12096373

alte Dokumentnummer

N61972105080

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