§ 2 Prüfung für den Dienstzweig Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten“ (Verwendungsgruppe B)

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1967

§ 2.

Bedienstete des Bundes sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie – abgesehen von der Prüfung – die Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig „Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten“ erfüllen und die Vollendung einer zweijährigen gehobenen Fachausbildung in diesem Dienstzweig nachweisen. Prüfungswerber, auf die Teil B Abschnitt I Abs. 3 der Dienstzweigeordnung (Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/1948) Anwendung findet, sind zuzulassen, wenn sie den dort vorgeschriebenen Nachweis genügender Kenntnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Wissens erbringen. Im Rahmen der gehobenen Fachausbildung muß eine mindestens sechsmonatige praktische Verwendung im Dienstzweig „Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten“ erfolgt sein.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010160

Dokumentnummer

NOR40200634

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