§ 2 Prüfung für den Dienstzweig Militärärztlicher Dienst“

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1960

§ 2.

(1) Offiziere des militärärztlichen Dienstes sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre letzte Qualifikation (Beurteilung) in dieser Verwendung auf mindestens “gut" lautet.

(2) Bewerber für den militärärztlichen Dienst dürfen zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn sie die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes durch die Bestätigung einer österreichischen Ärztekammer nachweisen können.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10008180

Dokumentnummer

NOR12094489

alte Dokumentnummer

N61960102480

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