§ 2.
(1) Offiziere des militärärztlichen Dienstes sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre letzte Qualifikation (Beurteilung) in dieser Verwendung auf mindestens “gut" lautet.
(2) Bewerber für den militärärztlichen Dienst dürfen zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn sie die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes durch die Bestätigung einer österreichischen Ärztekammer nachweisen können.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10008180
Dokumentnummer
NOR12094489
alte Dokumentnummer
N61960102480
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