§ 2 Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2005

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2006 anzuwenden (vgl. § 9).

Grundlagen der Prüfung

§ 2.

In Kapitel 1 sind Prüfungsauftrag und die Prüfungsdurchführung darzustellen und ein Überblick über die Struktur der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu geben sowie die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes anzugeben. Dazu gehört insbesondere:

  1. 1. Die Art der Prüfung;
  2. 2. der Prüfungszeitraum;
  3. 3. die im Zuge der Prüfung verwendeten Unterlagen im Sinne des § 21 Abs. 7 PKG sowie ein Überblick der Prüfungsmethodik;
  4. 4. der Personenkreis, für den die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft bestimmt ist;
  5. 5. der für die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gültige Abschnitt des Geschäftsplanes;
  6. 6. eine versicherungsmathematische Kurzklassifikation (Angaben im Sinne der § 20 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 PKG).

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004453

Dokumentnummer

NOR40072065

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