Bezugszeitraum: Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2006 anzuwenden (vgl. § 9).
Grundlagen der Prüfung
§ 2.
In Kapitel 1 sind Prüfungsauftrag und die Prüfungsdurchführung darzustellen und ein Überblick über die Struktur der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu geben sowie die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes anzugeben. Dazu gehört insbesondere:
- 1. Die Art der Prüfung;
- 2. der Prüfungszeitraum;
- 3. die im Zuge der Prüfung verwendeten Unterlagen im Sinne des § 21 Abs. 7 PKG sowie ein Überblick der Prüfungsmethodik;
- 4. der Personenkreis, für den die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft bestimmt ist;
- 5. der für die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gültige Abschnitt des Geschäftsplanes;
- 6. eine versicherungsmathematische Kurzklassifikation (Angaben im Sinne der § 20 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 PKG).
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004453
Dokumentnummer
NOR40072065
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