§ 2 Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 2.

(1) Der Umfang der Privilegien und Immunitäten, der von der Bundesregierung den internationalen Organisationen und den Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes im einzelnen eingeräumt werden kann, ist - soweit dieses Bundesgesetz nicht selbst eine genaue Umschreibung vorsieht - nach dem Sitz im In- oder Ausland, der Rechtsnatur (§ 1 Abs. 7), der internationalen Bedeutung und dem Aufgabenbereich der jeweiligen Organisation, der Art der von der zu begünstigenden Person auszuübenden Funktion, deren In- oder Ausländereigenschaft, sowie danach, ob sich eine solche Person für einen länger andauernden Zeitraum oder nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält, zu bemessen.

(2) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Privilegien und Immunitäten können rückwirkend gewährt werden, wenn die betreffende internationale Organisation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ihren Sitz bereits im Bundesgebiet gehabt hat.

Schlagworte

Inland, Inländereigenschaft

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10000622

Dokumentnummer

NOR12008983

alte Dokumentnummer

N11977157860

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