§ 2.
Der Europäischen Gemeinschaft und ihren Bediensteten werden in bezug auf ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem „Joint Vienna Institute“ Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und ihren Bediensteten auf Grund des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, zukommen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018
Gesetzesnummer
10001212
Dokumentnummer
NOR12014095
alte Dokumentnummer
N1199222913J
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