§ 2 Privilegien, Immunitäten (Aktionsrat Ehemaliger Regierungschefs)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1983

§ 2.

Der Aktionsrat Ehemaliger Regierungschefs für Internationale Zusammenarbeit und seine Mitglieder sowie seine Angestellten genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie durch die Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 441/1979, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Internationale Institut für Angewandte Systemanalyse diesem und seinen Bediensteten eingeräumt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000770

Dokumentnummer

NOR12010655

alte Dokumentnummer

N11983174420

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