Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2.
(1) Der Prämiensparer hat im Prämiensparvertrag seine Absicht zu erklären,
- a) für die Dauer von vier Jahren (Prämiensparzeit) in jedem Kalenderjahr ab Beginn des Prämiensparvertrages mindestens 150 S, höchstens aber 5000 S als Einlage auf sein bei dem Kreditinstitut zu errichtendes Prämiensparkonto einzuzahlen,
- b) während der Prämiensparzeit vom Prämiensparkonto keine Beträge abzuheben.
(2) Das Kreditinstitut hat sich im Prämiensparvertrag zu verpflichten,
- a) die Einzahlungen des Sparers mit dem Zinsfuß von 6 v. H. zu verzinsen,
- b) mit Ablauf jedes Kalenderjahres innerhalb der Prämiensparzeit sowie mit deren Ablauf für die betreffende Restzeit eine Sparprämie in Höhe von sieben Zwölftel der während dieser Zeit für die Spareinlage angefallenen Zinsen und Zinseszinsen zu gewähren und dem betreffenden Prämiensparkonto gutzuschreiben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10003946
Dokumentnummer
NOR12044230
alte Dokumentnummer
N3196225083L
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