§ 2 Präferenzzollgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 2.

(1) Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage A bestimmt jene Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes, für die Vorzugszölle zu erheben sind, sowie auch die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze.

(2) Für die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes, mit Ausnahme der in der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage B genannten Waren, sind Vorzugszölle in einem bestimmten Hundertsatz der Ausgangszollsätze zu erheben. Dieser beträgt

  1. 1. für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder, die in der Gruppe I der Anlage C angeführt sind,
  1. a) 65 für Waren der Kapitel 50 bis 63 und 65 des Zolltarifes,
  2. b) 50 für Waren der übrigen in Betracht kommenden Kapitel;
  1. 2. für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder, die in der Gruppe II (am wenigsten entwickelte Länder) der Anlage C angeführt sind,
  1. a) 50 für Waren der Kapitel 50 bis 63 und 65 des Zolltarifes,
  2. b) Null für Waren der übrigen in Betracht kommenden Kapitel.

(3) Ausgangszollsätze sind die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze oder, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, jeweils vereinbarten Zollsätze.

(4) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind Vorzugszollsätze auch für andere als die in der Anlage A genannten Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat sowohl die Waren genau zu bezeichnen als auch die Höhe der in Betracht kommenden Zollsätze unter Bedachtnahme auf das wirtschaftliche Interesse festzulegen.

(5) Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind durch Verordnung

  1. a) einzelne Waren der Anlage A von der Vorzugsbehandlung nach diesem Bundesgesetz auszuschließen;
  2. b) die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes zu bestimmen, auf die unbeschadet ihrer Aufnahme in die Anlage B die Vorzugszollsätze gemäß Abs. 2 anzuwenden sind;
  3. c) weitere Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifes zu bestimmen, die von der Vorzugszollbehandlung gemäß Abs. 2 ausgenommen sind.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 4 und 5 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, zu erlassen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 314/1968

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10004331

Dokumentnummer

NOR12047419

alte Dokumentnummer

N3198112741R

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