§ 2 Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 173/2008).

§ 2.

(1) Die Finanzzuweisung gemäß Absatz 1 beträgt im Jahre 2005 für Krems an der Donau: 1 401 000 Euro und für Waidhofen an der Ybbs: 559 000 Euro.

(2) Ab dem Jahr 2006 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2005 angepasst. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. März geändert wird, dann findet der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr statt.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

20004125

Dokumentnummer

NOR40065160

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