§ 2 Planstellenbesetzungsverordnung 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

1. Abschnitt

Besetzung von Planstellen mit Bundesbediensteten (interne Mobilität) Zustimmung zur Besetzung

§ 2.

Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle mit einer oder einem Bundesbediensteten wird erteilt, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20007738

Dokumentnummer

NOR40137237

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