§ 2 Pkw-VIG

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2001

Begriffsbestimmung

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff

  1. 1. „Personenkraftwagen“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. Nr. L 42 vom 23. Februar 1970 in der Fassung der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 1999, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1980 in der Fassung der Richtlinie 99/100/EG der Kommission ABl. Nr. L 334 vom 28. Dezember 1999, fallen; hievon sind jedoch beschussgeschützte Fahrzeuge und Spezialfahrzeuge, wie Krankenwagen, Wohnmobile und Leichenwagen sowie Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4b und 4c des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1998 nicht erfasst;
  2. 2. „neue Personenkraftwagen“ Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;
  3. 3. „kraftfahrrechtliches Datenblatt des Kraftfahrzeuges“ das Datenblatt gemäß Anlage 3d zur Kraftfahrgesetzdurchführungsverordnung (KDV 1967), BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 308/1999;
  4. 4. „Verkaufsort“ einen Ort, wo neue Personenkraftwagen ausgestellt oder potenziellen Kunden zum Kauf oder Leasing angeboten werden; Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden, sind darin eingeschlossen;
  5. 5. „offizieller Kraftstoffverbrauch“ eines bestimmten Personenkraftwagens den von der Genehmigungsbehörde im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges angegebenen Gesamtkraftstoffverbrauch; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für den Kraftstoffverbrauch dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen Kraftstoffverbrauch innerhalb dieser Gruppe angegeben;
  6. 6. „offizielle spezifische CO2-Emissionen“ eines bestimmten Personenkraftwagens die von der Genehmigungsbehörde im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges angegebenen CO2-Emissionen; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für die CO tief
  1. 7. „Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen“ eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Personenkraftwagens, an dem der Hinweis angebracht ist;
  2. 8. „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen“ eine Zusammenstellung der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller neuen Modelle, die am Neuwagenmarkt angeboten werden;
  3. 9. „Werbeschriften“ alle Druckschriften, die für den Vertrieb von neuen Personenkraftfahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden; dazu gehören mindestens technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;
  4. 10. „Fabrikmarke“ den Handelsnamen des Herstellers, wie er in den Typgenehmigungsunterlagen erscheint;
  1. 11 „Modell“ die Handelsbezeichnung der Fabrikmarke, des Typs und
  1. 12. „Typ“, „Variante“ und „Version“ die vom Hersteller gemäss Anhang II B der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. Nr. L 42 vom 23. Februar 1970 in der Fassung der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 1999, angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsnummern in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden;
  2. 13. „Lieferant“ jede Person, die neue Personenkraftwagen in Österreich in den Handel bringt;
  3. 14. „Händler“ jede Person, die neue Personenkraftwagen an einem Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing anbietet oder der Öffentlichkeit vorstellt;
  4. 15. „Bundesgremium des Fahrzeughandels“ die gesetzliche Interessensvertretung des österreichischen Fahrzeughandels in der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 440, A-1045 Wien.

Schlagworte

Typennummer, Variantennummer

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001212

Dokumentnummer

NOR40017104

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