§ 2.
(1) Die Pensionskasse hat die Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen.
(2) Wenn die jährlichen Veranlagungserträge abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48 (Anlage 2 zu § 30, Formblatt B, Pos. A. I. abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48) bezogen auf das für die Berechnung des Mindestertrages maßgebliche Vermögen (Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, Summe der Aktivposten I. - X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des Passivposten III. Z 1) einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im zeit- und volumsgewichteten Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte erreichen, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.
Schlagworte
Anwartschaftsberechtigter, Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12088327
alte Dokumentnummer
N5199659971J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)