§ 2 PhthalatV

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.2007

Beschaffenheitsanforderungen und Verbot des In-Verkehr-Bringens

§ 2

(1) Es ist verboten, bei der Herstellung von für Kinder üblicherweise zugänglichen Teilen von Babyartikeln gemäß § 1 die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:

  1. 1. Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7;

    EINECS-Nr. 204-211-0

  1. 2. Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2; EINECS-Nr. 201-557-4
  2. 3. Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7;

    EINECS-Nr. 201-622-7.

(2) Babyartikel gemäß § 1 mit für Kinder üblicherweise zugänglichen Teilen, die die in Abs. 1 genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenen Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)