Pharmazeutischen Fachkräften vorbehaltene Tätigkeiten
§ 2.
(1) Nur pharmazeutischen Fachkräften darf überlassen werden:
- 1. die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln;
- 2. die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten;
- 3. die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel;
- 4. die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten;
- 5. die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse;
- 6. die Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ApoG;
- 7. die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ApoG.
(2) Aspirantinnen und Aspiranten dürfen zu den im Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 7 angeführten Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers herangezogen werden.
(3) Zur Hilfeleistung bei der Anfertigung von Arzneimitteln auf Vorrat außerhalb der Offizin, zur Ergänzung der Vorräte von Arzneimitteln, deren Abgabe an die ärztliche Verschreibung nicht gebunden ist, in der Offizin sowie zu Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 7 kann auch das nichtpharmazeutische Hilfspersonal, jedoch nur unter Beaufsichtigung der in Abs. 2 genannten Aufsichtspersonen herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Gesetzesnummer
10010207
Dokumentnummer
NOR40267760
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