§ 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1971

§ 2.

(1) Nur pharmazeutischen Fachkräften darf überlassen werden:

  1. a) die Anfertigung von Arzneien und Arzneimitteln nach ärztlicher Verschreibung (Rezeptur);
  2. b) die Abgabe von Arzneien und Arzneimitteln im Kleinverkehr;
  3. c) die Abgabe von an die ärztliche Verschreibung gebundenen Arzneien auf Vorrat (Elaboration);
  4. d) die Ergänzung der Vorräte von an die ärztliche Verschreibung gebundenen Arzneien und Arzneimitteln in der Offizin (Defektur).

(2) Dispensanten und Aspiranten dürfen zu den im Absatz 1, a und e, angeführten Arbeiten nur unter Beaufsichtigung des Inhabers (verantwortlichen Leiters) der Apotheke oder eines vertretungsberechtigten Apothekers (§ 1, Abs. 2 Z 1) zugelassen werden.

(3) Zur Hilfeleistung bei der Anfertigung von Arzneimitteln auf Vorrat außerhalb der Offizin sowie zur Ergänzung der Vorräte von Arzneimitteln, deren Abgabe an die ärztliche Verschreibung nicht gebunden ist, in der Offizin kann auch das nichtpharmazeutische Hilfspersonal, jedoch nur unter Beaufsichtigung der in Absatz 2 genannten Aufsichtspersonen herangezogen werden.

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