§ 2 Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Berufsprofil

§ 2.

 Im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz ausgebildete Lehrlinge sind nach der dualen Berufsausbildung im Lehrbetrieb und der Berufsschule befähigt, folgende Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Warenbedarf ermitteln und an der Sortimentsgestaltung mitarbeiten,
  2. 2. Waren bestellen und Lieferungen prüfen,
  3. 3. Waren fachgerecht lagern und Warenlager betreuen,
  4. 4. das Sortiment für den Verkauf vorbereiten und verkaufsgerecht präsentieren,
  5. 5. Apotheker/innen bei pharmazeutischen Tätigkeiten (insbesondere bei Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln) unterstützen,
  6. 6. im Rahmen der Abgabekompetenz Kunden/innen beraten und Waren verkaufen,
  7. 7. Preise kalkulieren,
  8. 8. mit ärztlichen Rezepten und Verordnungen fachgerecht umgehen,
  9. 9. Rechnungen legen, insbesondere auch an Krankenversicherungsträger,
  10. 10. an der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle mitwirken,
  11. 11. administrative Arbeiten unter Einsatz der betrieblichen Informations- und Kommunikationstechnologie erledigen (zB Schriftverkehr, Zahlungsverkehr, Erfassung von statistischen Kennzahlen),
  12. 12. an den Marketingaktivitäten des Unternehmens mitarbeiten.

Schlagworte

Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20008866

Dokumentnummer

NOR40162649

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