Berufsprofil
§ 2.
Im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz ausgebildete Lehrlinge sind nach der dualen Berufsausbildung im Lehrbetrieb und der Berufsschule befähigt, folgende Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Warenbedarf ermitteln und an der Sortimentsgestaltung mitarbeiten,
- 2. Waren bestellen und Lieferungen prüfen,
- 3. Waren fachgerecht lagern und Warenlager betreuen,
- 4. das Sortiment für den Verkauf vorbereiten und verkaufsgerecht präsentieren,
- 5. Apotheker/innen bei pharmazeutischen Tätigkeiten (insbesondere bei Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln) unterstützen,
- 6. im Rahmen der Abgabekompetenz Kunden/innen beraten und Waren verkaufen,
- 7. Preise kalkulieren,
- 8. mit ärztlichen Rezepten und Verordnungen fachgerecht umgehen,
- 9. Rechnungen legen, insbesondere auch an Krankenversicherungsträger,
- 10. an der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle mitwirken,
- 11. administrative Arbeiten unter Einsatz der betrieblichen Informations- und Kommunikationstechnologie erledigen (zB Schriftverkehr, Zahlungsverkehr, Erfassung von statistischen Kennzahlen),
- 12. an den Marketingaktivitäten des Unternehmens mitarbeiten.
Schlagworte
Informationstechnologie
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20008866
Dokumentnummer
NOR40162649
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