Berufsprofil
§ 2
Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,
- 2. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe, des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit, berufseinschlägiger Vorschriften und von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen,
- 3. Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
- 4. Herstellen und Einbringen sowie Nachbehandeln von Beton,
- 5. Herstellen von Geländeprofilen,
- 6. Aufbauen, Planieren und Verdichten des Oberbaues,
- 7. Herstellen der für die Straßenerhaltung relevanten Wände aus Beton und Steinmauerwerk,
- 8. Herstellen von Entwässerungsanlagen,
- 9. Festlegen, Vermessen und Ausstecken von Baustellen,
- 10. Pflastern, Versetzen und Verlegen von Pflasterdecken aus allen Materialien,
- 11. Pflastern, Versetzen und Verlegen von Randbegrenzungen aus allen Materialien,
- 12. Herstellen von Stiegen, Trögen und Böschungspflaster,
- 13. Abschluss- und Komplettierungsarbeiten.
Schlagworte
Werkstoff, Abschlussarbeit
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20002084
Dokumentnummer
NOR40032520
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