§ 2 Pflasterer-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Berufsprofil

§ 2

Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,
  2. 2. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe, des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit, berufseinschlägiger Vorschriften und von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen,
  3. 3. Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
  4. 4. Herstellen und Einbringen sowie Nachbehandeln von Beton,
  5. 5. Herstellen von Geländeprofilen,
  6. 6. Aufbauen, Planieren und Verdichten des Oberbaues,
  7. 7. Herstellen der für die Straßenerhaltung relevanten Wände aus Beton und Steinmauerwerk,
  8. 8. Herstellen von Entwässerungsanlagen,
  9. 9. Festlegen, Vermessen und Ausstecken von Baustellen,
  10. 10. Pflastern, Versetzen und Verlegen von Pflasterdecken aus allen Materialien,
  11. 11. Pflastern, Versetzen und Verlegen von Randbegrenzungen aus allen Materialien,
  12. 12. Herstellen von Stiegen, Trögen und Böschungspflaster,
  13. 13. Abschluss- und Komplettierungsarbeiten.

Schlagworte

Werkstoff, Abschlussarbeit

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20002084

Dokumentnummer

NOR40032520

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