Mittelbereitstellung
§ 2.
(1) Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2011 aufgebracht.
(2) Der Pflegefonds wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 jährlich einen Zweckzuschuss den Ländern zur Verfügung stellen, und zwar für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro, für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro, für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro und für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro. Inwieweit diese Zweckzuschüsse zunächst aus allgemeinen Bundesmitteln geleistet werden, richtet sich nach § 24 Abs. 9a FAG 2008.
(3) Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Abs. 2) erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2008 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoaufwendungen für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen.
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