Haftung
§ 2.
(1) Die Mitgliedsinstitute haften zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle. Für jene Verbindlichkeiten, für die nach Abs. 2 keine Haftung eines Gewährträgers mehr besteht, können im Einzelfall abweichende Haftungsvereinbarungen zwischen den Mitgliedsinstituten getroffen werden. Diese gelten jedoch nur, wenn sie in den Emissionsbedingungen veröffentlicht sind.
(2) Die Gewährträger der Mitgliedsinstitute haften zur ungeteilten Hand für alle bis zum 2. April 2003 entstandenen Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle. Für alle nach dem 2. April 2003 bis zum 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten haften die Gewährträger zur ungeteilten Hand nur dann, wenn die vereinbarten Laufzeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgehen. Für alle nach dem 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten besteht keine Haftung der Gewährträger mehr. Der Umfang der von der Haftung der Gewährträger erfassten Verbindlichkeiten ist von der Pfandbriefstelle jährlich zum Bilanzstichtag zu ermitteln und in einen gesonderten haftungsrechtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Der Vorstand der Pfandbriefstelle hat den haftungsrechtlichen Prüfungsbericht längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres den Gewährträgern und der FMA vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
20003310
Dokumentnummer
NOR40051609
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