§ 2.
(1) Für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Wiederausfuhr bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die aus einem Drittland in das Bundesgebiet verbracht worden sind und anschließend aus dem Bundesgebiet in ein Drittland ausgeführt werden sollen, ist das in Anlage 2 festgelegte Muster zu verwenden.
(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auf der Vorderseite in deutscher und englischer Sprache abzufassen. Auf der Rückseite ist dem Zeugnis eine Übersetzung des Inhaltes in französischer, russischer und spanischer Sprache beizufügen.
(3) Das Zeugnis hat als Sicherheitsmerkmal ein Wasserzeichen in der Form des Bundeswappens aufzuweisen, dessen Abmessung von den Zinnen der Mauerkrone bis zu den Fängen 100 Millimeter sowie zwischen den äußeren Federspitzen 90 Millimeter zu betragen hat.
(4) In der Rubrik 2 ist nach der Wortfolge „Nr. EG/AT/ No. EC/AT/“ eine fortlaufende, einmalig zuordenbare Seriennummer einzudrucken.
(5) Die Farbe des Zeugnispapiers hat weiß zu sein, wogegen der vorgedruckte Inhalt sowie der Rahmen in brauner Farbe zu sein haben.
1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011
2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20004054
Dokumentnummer
NOR40126933
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